Ratgeber

Videoüberwachung im Betrieb: Was ist nach DSGVO erlaubt?

Für Inhaber von Werkstätten, Läden, Lagern, Büros und Praxen in Baden-Württemberg, die Kameras planen: welche Bereiche gefilmt werden dürfen, wie lange Aufnahmen bleiben und was auf das Hinweisschild gehört.

Kurz gesagt: Ein Unternehmen darf Kameras einsetzen, wenn sie zum Schutz vor Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus erforderlich sind und die Interessen der gefilmten Personen nicht überwiegen. Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO, nicht § 4 BDSG (Bundesverwaltungsgericht, 6 C 2.18). Umkleiden, Toiletten, Pausenräume und dauerhafte Arbeitsplätze bleiben tabu, der öffentliche Gehweg in der Regel auch, Ton wird nicht aufgezeichnet. Die Datenschutzkonferenz hält eine Speicherdauer von 72 Stunden in der Regel für zulässig, und vor dem überwachten Bereich muss ein Hinweisschild hängen.

Welche Rechtsgrundlage gilt für Unternehmen?

Die DSGVO enthält keine eigene Vorschrift für Videoüberwachung. Rechtsgrundlage für Unternehmen ist nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz (DSK) regelmäßig Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f DSGVO. Die Orientierungshilfe (Stand 17.07.2020) hat der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Baden-Württemberg (LfDI) redaktionell betreut. Zu prüfen ist, ob ein berechtigtes Interesse besteht, ob die Kamera dafür erforderlich ist und ob die Interessen der Gefilmten trotzdem überwiegen.

§ 4 BDSG („Videoüberwachung öffentlich zugänglicher Räume“) steht zwar weiter im Gesetz. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27.03.2019 (6 C 2.18, Rn. 47) aber entschieden, dass für § 4 Abs. 1 Satz 1 BDSG bei Videoüberwachungen privater Verantwortlicher kein Raum ist. Maßgeblich ist Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Die Aufsichtsbehörden wenden § 4 BDSG bei Unternehmen deshalb nicht an.

Das berechtigte Interesse muss belegt sein

Schutz vor Einbruch, Diebstahl oder Vandalismus ist grundsätzlich ein berechtigtes Interesse. Nötig ist aber eine tatsächliche Gefährdung, die über das allgemeine Lebensrisiko hinausgeht. Ein Gefühl der Unsicherheit reicht nicht. Vorfälle sollten mit Datum, Art, Ort und Schadenshöhe dokumentiert und Strafanzeigen aufbewahrt werden. Vergleichbare Vorfälle in der unmittelbaren Nachbarschaft können zählen, allgemeine Kriminalitätsstatistiken nicht. Eine abstrakte Gefahr genügt nur ausnahmsweise, etwa bei Juwelieren oder Tankstellen.

Erforderlich ist die Kamera nur, wenn kein milderes Mittel wie Zaun, helle Beleuchtung oder Sicherheitsschlösser genauso gut hilft. Gegen Einbruch reicht eine Überwachung nachts oder außerhalb der Geschäftszeiten. Genügt ein Livebild, darf in aller Regel nicht zusätzlich gespeichert werden. Auch die reine Live-Übertragung auf einen Bildschirm ist schon Videoüberwachung.

Wie streng das gemeint ist, zeigt der Fall hinter dem Urteil: Eine Zahnärztin hatte den unbesetzten Empfangstresen und den offenen Besucherbereich ihrer Praxis gefilmt und das Bild live in die Behandlungszimmer übertragen. Das Gericht hielt das während der Öffnungszeiten für unzulässig. Betäubungsmittel und Wertsachen ließen sich in verschließbaren Schränken sichern, Patienten im Wartebereich könnte ein Notfallknopf helfen. Die Schilder „Videogesichert“ an Tür und Tresen änderten daran nichts.

Welche Bereiche dürfen gefilmt werden?

Die DSK-Orientierungshilfe ordnet typische Fälle ein, die Tabelle fasst sie zusammen. Für den Blick nach draußen gilt: Im öffentlichen Raum haben Private kein Hausrecht, und nach den Leitlinien 3/2019 des Europäischen Datenschutzausschusses endet die Erforderlichkeit im Allgemeinen an der Grundstücksgrenze. Nur im Einzelfall darf die unmittelbare Umgebung ins Bild, nicht relevante Bereiche werden dann mit einer Blende oder durch Verpixeln ausgeblendet. Wer das Nachbargrundstück mitfilmt, muss zudem mit zivilrechtlichen Unterlassungsansprüchen rechnen. Ton bleibt aus: Das unbefugte Aufnehmen des nichtöffentlich gesprochenen Wortes ist nach § 201 StGB strafbar. Die DSK verlangt deshalb, eine Audiofunktion unumkehrbar abzuschalten.

Typische Einordnung von Kameras im Betrieb nach DSK und Europäischem Datenschutzausschuss
Bereich oder FunktionEinordnungWorauf es ankommt
Eingang, Tor und Außenwand nachts und außerhalb der Geschäftszeitenin der Regel zulässigbelegte Gefährdung, Bild endet an der Grundstücksgrenze
Lager außerhalb der Betriebszeitenin der Regel zulässigSchutz vor Diebstahl, Arbeitsbereiche möglichst ausblenden
Verkaufsfläche während der Öffnungszeitennur unter Bedingungenauf gefährdete Bereiche wie hochpreisige Ware beschränkt, Beschäftigte behalten einen Rückzugsraum
Kasse während der Öffnungszeitennur unter Bedingungenfrühere Überfälle oder Diebstähle durch Dritte, kein milderes Mittel, nur das Kassenterminal im Bild
Offener Empfang und Wartebereich einer Praxisnur unter Bedingungenohne belegte Gefährdung unzulässig (BVerwG, 6 C 2.18)
Gehweg, Straße, Nachbargrundstückin der Regel nicht zulässigunmittelbare Umgebung nur im Einzelfall, dann abblenden oder verpixeln
Dauerhafte Arbeitsplätze, Leistungs- und Verhaltenskontrollenicht zulässiggezielt und zeitweise nur bei dokumentiertem Verdacht auf eine Straftat
Umkleiden, Toiletten, Duschen, Pausen- und Sozialräumenicht zulässigIntimsphäre und Rückzugsraum der Betroffenen
Tonaufnahmenicht zulässig§ 201 StGB, Audiofunktion unumkehrbar abschalten

Hinweisschild, Speicherdauer und Unterlagen

Was auf das Hinweisschild gehört

Nach Art. 13 DSGVO sind Betroffene bei der Erhebung ihrer Daten zu informieren. Die DSK empfiehlt dafür zwei Stufen: ein Hinweisschild in mindestens DIN A4 etwa in Augenhöhe, das vor dem überwachten Bereich zu sehen ist, und ein vollständiges Informationsblatt zum Aushang oder auf der Website. Muster für beides stehen im Anhang der Orientierungshilfe. Auf das Schild gehören:

  • ein Kamerasymbol
  • Name und Kontaktdaten des Verantwortlichen
  • die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten, wenn einer benannt ist
  • Zwecke und Rechtsgrundlage in Stichworten sowie das berechtigte Interesse
  • gegebenenfalls die Speicherdauer
  • wo die weiteren Pflichtinformationen zu finden sind, etwa zum Auskunfts- und Beschwerderecht

Betroffene müssen nach dem LfDI einschätzen können, welcher Bereich erfasst wird. Ein Schild macht eine unzulässige Kamera aber nicht zulässig, und wer einen gekennzeichneten Bereich betritt, willigt damit nicht ein.

Wie lange Aufnahmen gespeichert werden dürfen

Aufnahmen sind unverzüglich zu löschen, sobald sie für den Zweck nicht mehr nötig sind. Ob etwas passiert ist, lässt sich nach der DSK meist in ein bis zwei Arbeitstagen klären. Deshalb hält sie 72 Stunden in der Regel für zulässig. Länger geht nur mit Begründung, etwa über mehrtägige Feiertage oder im Betriebsurlaub, und dann nur für die betroffenen Kameras und Zeiten, nicht als Standard für die ganze Anlage. Anlasslos durchsehen müssen Sie die Aufnahmen nicht.

Verzeichnis, Folgenabschätzung und Dienstleister

Die Videoüberwachung gehört nach der DSK in der Regel in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 DSGVO, jede Kamera oder Kameragruppe mit ihrem Zweck. Eine Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DSGVO ist bei voraussichtlich hohem Risiko Pflicht, ausdrücklich etwa bei systematischer umfangreicher Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche. Die DSK sieht das vor allem bei weiträumigen Flächen, vielen Kameras oder Gesichtserkennung. Ihre Checkliste fragt, warum keine Folgenabschätzung nötig ist, wenn keine gemacht wurde. Diese Antwort gehört auch bei einer kleinen Anlage in die Unterlagen. Verarbeitet ein Wartungsdienstleister Daten aus der Anlage, ist er in der Regel Auftragsverarbeiter, dann braucht es einen Vertrag nach Art. 28 DSGVO.

Was gilt gegenüber Beschäftigten?

Eine dauerhafte Videoüberwachung im Arbeitsverhältnis ist nach der DSK regelmäßig unzulässig, eine Kamera zur Kontrolle von Leistung oder Verhalten ebenso. Dauerhafte Arbeitsplätze wie Werkbank oder Schreibtisch werden grundsätzlich nicht gefilmt. Werden Beschäftigte nur nebenbei miterfasst, etwa auf der Verkaufsfläche, ist das grundsätzlich zulässig, wenn die Kamera auf gefährdete Bereiche beschränkt ist und ein unbeobachteter Rückzugsraum bleibt. Eine Einwilligung hilft meist nicht weiter, weil sie wegen der Abhängigkeit im Arbeitsverhältnis regelmäßig nicht freiwillig ist.

Ein Betriebsrat bestimmt nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG bei technischen Einrichtungen mit, die dazu bestimmt sind, Verhalten oder Leistung der Arbeitnehmer zu überwachen. Er ist vor der Einführung zu beteiligen. In eine Betriebsvereinbarung gehören nach der DSK unter anderem Zweck, Löschfristen und Zugriffskonzept, eine Leistungskontrolle sollte ausdrücklich ausgeschlossen sein. Ohne Betriebsrat empfiehlt die DSK Regeln zum Beispiel per Dienstanweisung.

Bei einem konkreten Diebstahlsverdacht gegen Beschäftigte sieht die DSK eine gezielte, zeitweise Überwachung nur unter den engen Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 2 BDSG vor: Der Verdacht ist dokumentiert, mildere Mittel wie der Abgleich von Personaleinsatzplänen und Kassenjournalen sind ausgeschöpft. Der Europäische Gerichtshof hat am 30.03.2023 (C-34/21) entschieden, dass nationale Regeln zum Beschäftigtendatenschutz unangewendet bleiben müssen, wenn sie die Vorgaben von Art. 88 Abs. 1 und 2 DSGVO nicht beachten. Das Urteil betraf hessisches Landesrecht, § 26 BDSG steht weiter im Gesetz. Vor einer solchen Maßnahme gehört ein Datenschutzbeauftragter oder Anwalt an den Tisch.

Technik, die den Datenschutz leichter macht

Art. 25 DSGVO verlangt Datenschutz durch Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen. Die DSK nennt dafür konkrete Einstellungen:

  • Bildausschnitt begrenzen und nicht relevante Bereiche dauerhaft ausblenden oder verpixeln. Lässt sich die Maskierung nachträglich aufheben, bleibt der Personenbezug bestehen.
  • automatische Löschung nach kurzer Frist, verbunden mit strengen Zugriffsrechten
  • Zugriffe protokollieren und die Berechtigten auf das Datengeheimnis verpflichten
  • Schwenken, Zoom, Audio und biometrische Erkennung abschalten, wenn sie nicht gebraucht werden
  • bei vernetzten Kameras Firmware, Passwörter und Benutzerkonten regelmäßig prüfen

Nach Art. 32 DSGVO sind gespeicherte Bilder und ihre Übertragung zu schützen, Verschlüsselung nennt die Verordnung ausdrücklich als Maßnahme. Fernzugriff zählt die DSK zu den Funktionen, die den Eingriff verstärken können. Für die mobile Live-Ansicht heißt das: verschlüsselter Zugang, und nur für die Personen, die ihn brauchen.

Was ITS dabei übernimmt

ITS plant, montiert und richtet IP-Videoüberwachung für Betriebe in Teningen, Emmendingen, Freiburg und Umgebung ein und ist zertifizierter Gold-Partner von Lupus Electronics. Welche Bereiche erfasst werden dürfen und wo Hinweise nötig sind, berücksichtigen wir schon bei der Planung, damit Standorte und Bildausschnitte der Kameras von Anfang an passen. Für einen abgesicherten Fernzugriff gehören auch Netzwerktechnik und Sophos-Firewall zu unseren Leistungen.

Die rechtliche Bewertung Ihres Einzelfalls übernehmen wir nicht, sie ist Sache Ihres Datenschutzbeauftragten oder eines Anwalts. Zuständige Aufsichtsbehörde für Unternehmen in Baden-Württemberg ist der LfDI, der Unternehmen auch in Datenschutzfragen berät. Dieser Ratgeber ist keine Rechtsberatung.

Häufige Fragen

Wie lange darf ich Videoaufnahmen im Betrieb speichern?

Nach der Orientierungshilfe der Datenschutzkonferenz sind 72 Stunden in der Regel zulässig, weil sich in ein bis zwei Arbeitstagen klären lässt, ob etwas passiert ist. Bei einem Vorfall sichern Sie die betroffenen Sequenzen. Länger speichern geht nur mit besonderer Begründung, etwa über mehrtägige Feiertage, und nur für die betroffenen Kameras.

Darf meine Kamera den Gehweg vor dem Laden mitfilmen?

In der Regel nicht. Im öffentlichen Raum haben Sie kein Hausrecht, und der Europäische Datenschutzausschuss sieht die Erforderlichkeit im Allgemeinen an der Grundstücksgrenze enden. Nur im Einzelfall kann die unmittelbare Umgebung dazugehören, nicht relevante Bereiche sind dann abzublenden oder zu verpixeln.

Reicht ein Schild „Videoüberwacht“ an der Tür?

Nein. Das Schild muss vor dem überwachten Bereich hängen und neben dem Kamerasymbol unter anderem den Verantwortlichen mit Kontaktdaten, Zweck, Rechtsgrundlage, berechtigtes Interesse und den Weg zu den weiteren Informationen nennen. Eine unzulässige Kamera wird durch ein Schild nicht zulässig: Wer den Bereich betritt, willigt nach dem Bundesverwaltungsgericht damit nicht ein.

Brauche ich die Zustimmung meiner Mitarbeiter?

Eine Einwilligung ist im Arbeitsverhältnis nach der Datenschutzkonferenz regelmäßig nicht freiwillig und deshalb keine tragfähige Grundlage. Entscheidend ist, dass die Kameras keine Arbeitsplätze dauerhaft erfassen und nicht der Leistungskontrolle dienen. Gibt es einen Betriebsrat, hat er nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG mitzubestimmen.

Quellen

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